IV. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Im BBiG sind die Regelungen enthalten, die für die Berufsausbildung Jugendlicher gelten. Auf Berufsausbildungsverträge sind daneben die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen und Grundsätze anzuwenden.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate betragen darf, § 20 BBiG. Hier können Ausbilder und Auszubildende jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe gekündigt werden, § 22 BBiG. Es gilt in diesem Fall eine zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist. Eine ordentliche Kündigung seitens des Ausbilders ist nach Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich. Im Gegensatz dazu kann der Auszubildende auch nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder wechselt. Das Berufsausbildungsverhältnis ist für die Dauer der Ausbildungszeit befristet. Es verkürzt sich auf den Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss oder verlängert sich bis zum Tag der bestandenen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist mit Jugendlichen möglich. Zu beachten sind dabei die allgemeinen Grundsätze (siehe oben).

V. Besondere Interessenvertretung

Die kollektiven und gegebenenfalls individuellen Interessen der Jugendlichen vertreten in den
Betrieben die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 60 bis 73 BetrVG). Diese Vertretungen werden in Betrieben gebildet, mit in der Regel fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Arbeitnehmer sind zugleich aktiv wahlberechtigt. Passiv wahlberechtigt (d.h. wählbar) sind alle Arbeitnehmer, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Mitglied des Betriebsrates sind. Gegenüber dem Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Anhörungs-, Antrags- und Informationsrecht. Der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied kann an den Sitzungen teilnehmen. Die Kosten für die Geschäftsführung trägt der Arbeitgeber. Die Mandatsträger genießen besonderen Kündigungsschutz (vgl. § 15 KSchG).