I. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Das BetrVG gilt für alle inländischen Betriebe der Privatwirtschaft unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Entscheidend ist einzig, dass der Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei im Sinne des BetrVG wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.
Ein Betrieb liegt vor, wenn die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Entscheidend für die Feststellung, ob es sich um einen Betrieb handelt, ist zunächst die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber entweder allein oder mit Arbeitnehmern mithilfe von technischen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnischen Zwecke fortgesetzt verfolgt.

Persönlicher Geltungsbereich

Zum persönlichen Geltungsbereich des BetrVG gehören alle Arbeitnehmer des Betriebs. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Leiharbeitnehmer sind dann wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ausgenommen von der persönlichen Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes sind leitende Angestellte. Eine Definition dafür findet sich in § 5 Abs.3 BetrVG. Leitende Angestellte können eine eigene Interessenvertretung bilden (Sprecherausschuss).