F. Recht der Mitbestimmung – Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsrecht gibt den Arbeitnehmern eines Betriebes durch das Gremium Betriebsrat die Möglichkeit, bei bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers mit einbezogen zu werden. Dabei wird unterschieden zwischen Mitbestimmung, Mitwirkung und teilweise Informationsrechten des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist demokratisch legitimiertes Repräsentationsorgan der Belegschaft, er ist an Weisungen der Arbeitnehmer nicht gebunden.

Vom Betriebsverfassungsrecht zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung. Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens sind Arbeitnehmervertreter in den nach Gesellschaftsrecht vorgesehenen Organen an der Mitbestimmung zu beteiligen (etwa in Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft). Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht findet die Mitbestimmung hier auf wirtschaftlichem Gebiet statt und betrifft die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Das Recht der Unternehmensmitbestimmung soll indes nicht Gegenstand dieses Skriptes sein, da es sich vorrangig um Fragen gesellschaftsrechtlicher Natur handelt.