Pflichten und Arbeitsunfälle

2. Verletzung der Vergütungspflicht des Arbeitgebers

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung kann vom Arbeitnehmer mit der Lohnklage durchgesetzt werden. In diesem Falle sind Verzugszinsen zu zahlen und etwaige Folgeschäden zu ersetzen. Bei Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung, der Vergütungsanspruch bleibt dabei erhalten. In schwerwiegenden Fällen kann in der Verletzung der Vergütungspflicht ein Kündigungsgrund zu sehen sein.

3. Verletzung von Nebenpflichten

Die Verletzung von Nebenpflichten, wie etwa der Treuepflicht des Arbeitnehmers oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können ebenfalls Schadensersatzansprüche nach sich ziehen oder einen Kündigungsgrund darstellen.

4. Besonderheiten bei Arbeitsunfällen

Bei Arbeitsunfällen ergeben sich durch die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung Besonderheiten im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten im Interesse der Wahrung des Betriebsfriedens.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Arbeitnehmer bei der Ausübung einer gesetzlich versicherten Tätigkeit erleidet und zu einem Gesundheitsschaden führen, § 8 SGB VII. Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden pflichtversicherte Personen gegen Unfallrisiken im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versichert. Hierdurch wird jedem Arbeitnehmer sozialer Schutz unabhängig davon gewährt, ob der Unfall unverschuldet, auf Grund eigener oder fremder Fahrlässigkeit eingetreten ist. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die zuständige Berufsgenossenschaft. Damit verfügt der geschädigte Arbeitnehmer im Schadensfall stets über einen solventen Schuldner. Im Gegenzug bestehen allerdings keine Schmerzensgeldansprüche, auch Sachschäden werden nicht ersetzt.

Der Arbeitgeber ist bei Körperschäden von jeder Schadensersatzpflicht freigestellt, auch ein Schmerzensgeldanspruch ist ausgeschlossen, § 104 SGB VII. Hintergrund des Haftungsausschlusses ist, dass der Betriebsfrieden nicht dadurch gestört werden soll, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer gerichtlichen Konfrontation ausgesetzt sehen. Die Haftungsbefreiung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bestehen zudem Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers, § 110 SGB VII. Auch Arbeitskollegen haften für Personenschäden, die sie durch einen Arbeitsunfall unvorsätzlich verursachen, untereinander nicht, §§ 105 f. SGB VII.

Betriebsfremde Dritte haften nach den allgemeinen Vorschriften, für sie gelten die Haftungsbefreiungen der §§ 104 ff. SGB VII nicht.