III. Organisation des Betriebsrates
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden, welchen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Das Betriebsratsamt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Erfüllung ihrer Aufgaben, §§ 37 Abs.2 BetrVG und dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden. Umgekehrt dürfen ihnen aber auch keine Entgeltvorteile oder sonstige Vorteile vor anderen vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt werden.
Große Betriebe
In Betrieben, welche mindestens 200 Arbeitnehmer beschäftigen, werden (beginnend von einem bis zu 12) Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freigestellt, § 38 BetrVG. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder erhalten weiter ihre Vergütung. Es gilt dabei das Entgeltausfallprinzip, es ist somit zu ermitteln, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb bezahlt wird. Für die Kosten der Betriebsratsarbeit hat der Arbeitgeber aufzukommen, wenn sie erforderlich sind, § 40 BetrVG. Er hat den Betriebsrat im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Eine Umlage dieser Kosten auf die Arbeitnehmer ist unzulässig. Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt und sind nicht öffentlich.
Betriebsversammlung
Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr ein Tätigkeitsbericht über seine Arbeit zu erstatten, §§ 42 ff. BetrVG. Sie ist die wichtigste Einrichtung zum Informationsaustausch zwischen Belegschaft und Betriebsrat. In Betrieben, in denen eine gemeinsame Versammlung der Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann, sind Teilversammlungen durchzuführen. Liegen räumlich abgegrenzte Betriebsteile vor, so sind vom Betriebsrat Abteilungsversammlungen durchzuführen. In diesem Fall hat der Betriebsrat zweimal im Jahr eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der Arbeitgeber ist zu diesen Versammlungen einzuladen. Er ist berechtigt zu sprechen und verpflichtet, über bestimmte Personal- und Sozialthemen in diesen Versammlungen zu berichten. Auch die Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.