G. Jugendarbeitsrecht: Verbote, Urlaub und Arbeitszeit

Kinder und Jugendliche werden durch das Arbeitsrecht besonders geschützt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) verbieten oder modifizieren die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und stellen besondere Anforderungen an die Arbeitsumgebung sowie den Gesundheitsschutz.

I. Geltungsbereich, Begriffe

Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer schon 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche sind die Vorschriften für Kinder anzuwenden. Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Berufsausbildung oder einem ähnlichen Ausbildungsverhältnis sowie für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter oder einem sonstigen Dienstverhältnis. Davon ausgenommen sind jedoch geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Einrichtung zur Eingliederung Behinderter erbracht werden.

II. Tätigkeit und Beschäftigungsverbote

Für Kinder im Sinne des Gesetzes gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, § 5 JArbSchG. Ausnahmen gelten z.B. Zwecke der Arbeitstherapie, Betriebspraktika und in Erfüllung einer richterlichen Weisung (im Rahmen des Jugendstrafrechts). Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung ihrer Personensorgeberechtigten leichte, für Kinder geeignete Beschäftigung erbringen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Veranstaltungen (insbesondere Theatervorstellungen, Musik- und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen etc.) Ausnahmen genehmigen. Jugendliche dürfen mit bestimmten gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden, vgl. §§ 22 ff. JArbSchG. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Beschäftigung zur Erreichung eines Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen entsprechend gewährleistet wird. Jugendliche dürfen unter Tage nicht beschäftigt werden, es sei denn sie sind mindestens 16 Jahre alt und die Beschäftigung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich. Weiterhin dann, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem entsprechenden Berufszweig haben oder an einer anerkannten Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen und der Schutz gewährleistet ist. Weiterhin dürfen Jugendliche nicht von Personen beschäftigt werden, die als gefährlich einzuschätzen sind, § 25 JArbSchG. Dies ist der Fall, wenn eine solche Person wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen sie Geldbuße wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 85 JarbSchG festgesetzt worden ist, wenn nicht seitdem mindestens fünf Jahre verstrichen sind (ausschlaggebend ist die Rechtskraft der Entscheidungen).

III. Arbeitszeit, Urlaub

Soweit Kinder leichte Tätigkeiten erbringen dürfen, beschränkt sich die tägliche Beschäftigungsdauer auf zwei Stunden. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben erhöht sie sich auf drei Stunden täglich. Jugendliche dürfen täglich höchstens acht Stunden, wöchentlich höchstens 40 Stunden beschäftigt werden, § 8 JArbSchG. Bei Verkürzung an einzelnen Werktagen dürfen die Jugendlichen an den übrigen Werktagen 8,5 Stunden beschäftigt werden. Es sind bestimmte Pausen vorgeschrieben. Außerdem ist eine ununterbrochene Freizeit nach der Arbeit von mindestens 12 Stunden zwingend vorgeschrieben. Nachtarbeit ist verboten. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Es besteht ein grundsätzliches Verbot, Jugendliche an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Ausnahmen davon finden sich in § 16 Abs.2 JArbSchG. Diese Regelungen sind abschließend. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung sind jedoch Abweichungen möglich. Besondere Regelungen gelten auch für den Mindesturlaub für Jugendliche. Dieser ist länger als der für Erwachsene (vgl. Bundesurlaubsgesetz).