E. Das Arbeitsschutzrecht
Wie eingangs erwähnt, stellt die Arbeitskraft meist die alleinige Existenzgrundlage des Arbeitnehmers dar. Daher sind im Arbeitsrecht zahlreiche Arbeitsschutzvorschriften anzutreffen, etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Arbeitsschutz umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, wirkt arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren entgegen und dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist in erster Linie der Arbeitgeber. Er muss seine Beschäftigten auf seine Kosten umfassend vor Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit schützen, §§ 3 ff. ArbSchG. Er hat die dafür erforderlichen Organisationsmaßnahmen zu ergreifen, Mittel bereit zu stellen, die Durchführung des Arbeitsschutzes zu überwachen und zu dokumentieren. Umgekehrt sind auch die Arbeitnehmer für ihre Sicherheit verantwortlich und müssen Weisungen und Unfallverhütungsvorschriften befolgen, § 15 ArbSchG.
Die Verletzung von Arbeitsschutznormen können Ordnungswidrigkeiten darstellen, unter Umständen macht sich der Arbeitgeber sogar strafbar. Zudem sind die zuständigen Behörden befugt notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsplatzsicherheit anzuordnen. Diese Verwaltungsakte sind zwangsweise durchsetzbar. Arbeitnehmer müssen bei bestehenden Gesundheitsgefahren nicht weiterarbeiten und behalten ihren Vergütungsanspruch (weitere Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“). Daneben können Schadensersatzansprüche entstehen. Es gelten auch hier die Besonderheiten bei Arbeitsunfällen (siehe oben zum innerbetrieblichen Schadensausgleich).