Weitere Rechtsquellen: Betriebsvereinbarung und Europarecht

III. Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen den Betriebspartnern des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Gemeint sind damit der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Betriebsvereinbarungen sind vergleichbar mit Tarifverträgen. Der Unterschied besteht darin, dass Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene wirken, wohingegen Tarifverträgen Geltung im überbetrieblichen Bereich zukommt. Auch hier wird zwischen schuldrechtlichem und normativem Teil getrennt. Nur der normative Teil wirkt unmittelbar auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse ein. Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich solche Regelungsbereiche nicht betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden. Weiterhin betreffen Betriebsvereinbarungen nur die Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Betriebes bzw. Unternehmens, für welches der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) vertretungsberechtigt ist.

IV. Europarecht, Verfassungsrecht, einfaches Recht

Die Grenzen vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten finden sich im normativen Recht. Europarechtliche Anforderungen bestimmen in einem immer größer werdenden Ausmaß auch das Arbeitsrecht. Weiterhin unterliegen die jeweiligen Regelungen selbstverständlich den Wertungen des Grundgesetzes sowie dem einfachen Recht.

V. Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

Aufgrund der Vielzahl arbeitsrechtlicher Rechtsquellen ist deren Verhältnis zueinander von großer Bedeutung. Das Konkurrenzverhältnis der jeweiligen Rechtsquellen lässt sich nicht in eine einfache Formel fassen.

Teilweise wird die Feststellung, ob im Einzelfall eine tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung vor einer individualvertraglichen Regelung Vorrang hat, das sog. Günstigkeitsprinzip angewendet. Ausgehend von dem Grundgedanken, dass Arbeitsrecht im wesentlichen Arbeitnehmerschutzrecht ist, findet diejenige einschlägige Regelung Anwendung, die für den jeweiligen Arbeitnehmer am günstigsten ist. Grundsätzlich bestimmt sich also z.B. die Vergütung eines Arbeitnehmers nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Hat der Arbeitnehmer jedoch individualvertraglich mit seinem Arbeitgeber eine höhere Vergütung ausgehandelt, so kann er diese höhere Vergütung beanspruchen.

Hinsichtlich des normativen Rechts gilt grundsätzlich, dass sich einfaches Recht dem Verfassungsrecht unterzuordnen hat. Ebenso sind die Regelungen des Europarechts grundsätzlich dem einfachen Recht übergeordnet, solange sie den grundsätzlichen Wertungen des Grundgesetzes entsprechen.