II. Die Betriebsratswahl

Der Betriebsrat wird gewählt. Diese erfolgt durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, § 7 BetrVG. Wählbar sind dabei alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt regelmäßig vier Jahre, § 13 BetrVG. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält genaue Regelungen, nach welchem Verfahren der Betriebsrat zu wählen ist. Ebenfalls existiert eine Verordnung für die Durchführung von Wahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In einem Konzern kann durch die Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Weiterhin existieren europäische Betriebsräte, bei Unternehmen, welche in verschiedenen europäischen Ländern aktiv sind.

Die Kosten für die Durchführung der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen, § 20 BetrVG. Die Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (siehe oben). Eine ordentliche Kündigung eines Mandatsträgers ist danach für den Arbeitgeber nicht möglich (§ 15 KSchG) , es sei denn der Arbeitgeber ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (§ 626 BGB). Auch in diesem Fall muss der restliche Betriebsrat der Kündigung zustimmen oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.