Anhörung Betriebsrat und Kündigungsschutzklage

d.) Anhörung des Betriebsrats

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor Ausspruch von Kündigungen anzuhören, § 102 Abs.1 BetrVG. Unterbleibt diese Anhörung oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. Insbesondere bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kann dies dazu führen, dass wegen Zeitablaufs (Zweiwochenfrist) eine weitere (außerordentliche) Kündigung unwirksam wird. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung ist jedoch regelmäßig nicht erforderlich. Allerdings kann ein form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrates Auswirkungen auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung haben, vgl. § 1 Abs.2 KSchG. Ausnahmsweise ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern an die Zustimmung des Betriebsrates gebunden, § 103 Abs.1 BetrVG. Eine ordentliche Kündigung von Betriebsräten ist ohnehin unzulässig, § 15 KSchG.

e.) Kündigungsschutzklage und Wirksamkeitsfiktion

Eine Kündigung, die gegen die Voraussetzungen a.) bis d.) verstößt, ist grundsätzlich unwirksam. Allerdings gilt sie als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim zuständigen Arbeitsgericht im Klagewege geltend macht, § 7 KSchG. Verstreicht diese Frist ungenutzt und ist der Arbeitnehmer nicht an der Klageeinreichung gehindert, ist eine Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung auf gerichtlichem Wege grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage ist zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat und dieses fortbesteht. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Gericht durch Urteil das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kündigung unwirksam war und Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt haben. Als Faustregel für die Höhe der Abfindung gilt: je Beschäftigungsjahr ein Monatsverdienst. Dieser Abfindungsanspruch im Rahmen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage darf hingegen nicht mit dem Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG verwechselt werden. Letzterer entsteht genau im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet hat.

In der Praxis werden die meisten Kündigungsschutzklagen gegen Zahlung einer arbeitgeberseitigen Abfindung dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. In Kündigungsschutzprozessen bestehen häufig prozessuale Unsicherheiten, ob die ausgesprochene Kündigung tatsächlich dem harten Maßstab des KSchG standhält. Der Arbeitgeber trägt damit das Risiko, dass er einen Arbeitnehmer rückwirkend für die gesamte Zeit des Prozesses Vergütung zahlen muss, obwohl er ihn im Regelfall nicht beschäftigt hat und, dass er ihn auch in Zukunft weiterbeschäftigen muss. Häufig lässt sich der Arbeitnehmer dieses Risiko des Arbeitgebers dann „abkaufen“.