IV. Beteiligungsrechte: Mitbestimmung und Mitwirkung

Kraft Gesetzes ist der Betriebsrat zur Mitwirkung und Mitbestimmung in verschiedenen Angelegenheiten berechtigt, §§ 74 ff. BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dazu mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Die Parteien sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten und über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Bestehen zu Art und Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten Zweifel, können diese gerichtlich geklärt werden.

1. Mitbestimmung und Mitwirkung

Hinsichtlich der Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrates ist zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten zu unterscheiden.

Im Bereich der Mitbestimmungsrechte kann der Arbeitgeber Maßnahmen nur im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Betriebsrat treffen. Einseitige Arbeitgeberentscheidungen sind demzufolge rechtswidrig und grundsätzlich unwirksam. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle. Eine Einigungsstelle besteht entweder ständig in Betrieb oder wird bei Bedarf jedes Mal neu gebildet. Es handelt sich dabei um eine Art Schiedsgericht, welches durch seinen Spruch den Inhalt der Vereinbarung festlegen kann. Sie besteht aus einer paritätischen Besetzung durch die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellten Beisitzer und einem unparteiischen Vorsitzenden.

Beteiligungsbefugnisse, die nicht der Zustimmung des Betriebsrates unterliegen, werden als Mitwirkungsrechte bezeichnet. Hierunter fallen etwa Informations-, Vorschlags-, Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates.

2. Sachgebiete der Beteiligung

Einzelne Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sollen im Folgenden anhand konkreter Sachgebiete dargestellt werden.

Zur Erfüllung seiner in § 80 BetrVG geregelten allgemeinen Aufgaben verfügt der Betriebsrat zunächst über ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber.

Erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen dagegen in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG. Diese reichen von Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb bis hin zur Mitbestimmung bei der Festsetzung von betrieblicher Lohngestaltung. Bei sonstigen sozialen Angelegenheiten kann der Betriebsrat zwar nicht mitbestimmen, wohl aber können freiwillige Betriebsvereinbarungen über alle Gegenstände geschlossen werden, die in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen, § 88 BetrVG. Zum Begriff der Betriebsvereinbarung siehe oben.

Über Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung betreffen, ist der Betriebsrat bereits im Planungsstadium zu informieren. Die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sind mit dem Betriebsrat zu beraten, § 90 BetrVG.

Personelle Angelegenheiten

Auch in personellen Angelegenheiten ist der Betriebsrat zu beteiligen. So bestehen in Fragen der Personalplanung und bei Stellenausschreibungen Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte, §§ 92 ff. BetrVG. Der Zustimmung bedürfen etwa Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, §§ 94 ff. BetrVG. Hierbei handelt es sich um echte Mitbestimmungsrechte. Im Rahmen der Berufsbildung bestehen Informations- und Beratungsrechte, §§ 96 ff. BetrVG.
Darüber hinaus ist in Unternehmen, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen, §§ 99 ff. BetrVG. Einstellungen, Umgruppierungen und Versetzungen bedürfen dann grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates, die unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann.
Unabhängig von der Größe des Betriebes ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, § 102 BetrVG. Bei diesem Anhörungserfordernis handelt es sich „nur“ um ein Mitwirkungsrecht. Das bedeutet, dass die wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht an die Zustimmung des Betriebsrates gebunden ist. Unterbleibt allerdings dessen Anhörung, ist die Kündigung – aus diesem Grund – unwirksam!

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Letztes Gebiet der Mitbestimmung sind die wirtschaftlichen Angelegenheiten. Da durch das Betriebsverfassungsrecht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt werden soll, findet eine Beteiligung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur sehr begrenzt statt.
In größeren Betrieben (in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmer) muss dazu ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, § 106 BetrVG. Dieser hat die Aufgabe wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und dem Betriebsrat dann zu unterrichten. Auch hier hat der Betriebsrat Informations- und Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.

Betriebsänderungen

Ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung in der Praxis sind die Rechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen und die zu erwartenden Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zu unterrichten, § 111 BetrVG. Er muss diese geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten. Betriebsänderungen sind dabei z.B. die Einschränkungen und Stilllegung eines ganzen Betriebes oder wesentlichen Betriebsteilen, die Verlegung eines Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder eine Aufspaltung von Betrieben, grundlegende Organisationsänderungen, Änderungen des Betriebszwecks oder Betriebsanlagen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs über die Betriebsänderung verhandeln. Ziel ist der Abschluss eines Interessenausgleichs oder/und eines Sozialplanes. Der Sozialplan ist im Zweifel auch über die Einigungsstelle erzwingbar. Besteht die geplante Betriebsänderung lediglich in der Entlassung von Arbeitnehmern, so ist ein Sozialplan nur bei der Entlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Verhältnis zur gesamten Arbeitnehmerzahl erzwingbar (§ 112a BetrVG). Kommt ein Sozialplan zu Stande, hat der einzelne Arbeitnehmer aus diesem Sozialplan einen Anspruch auf eine darin ausgehandelte Abfindung sowie auf eventuelle andere Leistungen des Arbeitgebers.