IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge können als Dauerschuldverhältnisse durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Zeitablauf, Kündigung oder Anfechtung einer das Vertragsverhältnis begründenden Willenserklärung erfolgen. Zudem endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, da die Arbeitsleistung im Zweifel persönlich erbracht werden muss, § 613 BGB.

1. Aufhebungsvertrag

Da auch Arbeitsverträge grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegen, ist ihre Beendigung durch Vertrag möglich. Im Gegensatz zur Begründung des Arbeitsvertrages, ist jedoch die Aufhebung nicht formfrei möglich. Sie unterliegt der Schriftform, § 623 BGB. Wird gegen die Formvorschrift verstoßen, ist der Vertrag nichtig. Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind häufig sozialversicherungsrechtliche Folgen zu beachten. Da es sich dabei regelmäßig um ein versicherungswidriges Verhalten handelt, drohen für den Arbeitnehmer Sperrzeiten und/oder Kürzungen beim Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur Belehrung über derartige Folgen verpflichtet. Ein Irrtum des Arbeitnehmers hierüber stellt grundsätzlich nur einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum dar und berechtigt ihn nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages.

2. Befristung von Arbeitsverhältnissen

Weiterhin kann ein Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Befristungsgrundes beendet werden. Zu unterscheiden sind kalendermäßige Befristung, Zweckbefristung und auflösende Bedingung. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter den spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie evtl. anderer Befristungsgesetze möglich, § 620 Abs.3 BGB.

Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Befristungsabrede. Die Befristungsabrede muss in Schriftform erfolgen, §§ 620 Abs.3 BGB, 14 Abs.4 TzBfG. Grundsätzlich sind für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bestimmte sachliche Gründe erforderlich, § 14 Abs.1 Nr.1 bis 8 TzBfG. Beispielhaft genannt seien hier das Vorliegen eines vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs an Arbeitsleistung, ein Vertretungsfall oder die Befristung zur Erprobung. Das TzBfG kennt jedoch auch die sachgrundlose Befristung bei der ersten Einstellung bis zur Dauer von zwei Jahren, § 14 Abs.2 TzBfG. Auch Existenzgründer können befristete Arbeitsverträge in den ersten vier Jahren seit Unternehmensgründung schließen, ohne dass es eines sachlichen Befristungsgrundes bedarf, § 14 Abs.2a TzBfG. Um die Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer zu verbessern, können zudem beschäftigungslose Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr bis zu einer Dauer von fünf Jahren zeitlich befristet eingestellt werden, § 14 Abs.3 TzBfG.

Ist eine wirksame Befristungsabrede getroffen worden, so endet das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf der vereinbarten Zeit, Erreichen des Zwecks oder Eintritt der auflösenden Bedingung. In den Fällen der Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung ist zudem eine Mitteilung des Arbeitgebers mindestens zwei Wochen vor Zweck- oder Bedingungseintritt erforderlich. Ist die Befristung aber unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Beendigung ist frühestens zum vereinbarten Ende durch ordentliche Kündigung möglich.