Arbeitsvertragsbruch und Treuepflicht

3. Arbeitsvertragsbruch

Pflichtverletzungen beider Vertragsparteien stellen einen Arbeitsvertragsbruch dar. Dieser kann zu Schadensersatzansprüchen der jeweils anderen Partei führen, §§ 280 ff. BGB. Weiterhin können insbesondere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis unter Beachtung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch den Arbeitgeber gekündigt werden darf.

4. Treuepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Neben den Hauptleistungspflichten besteht in einem Schuldverhältnis grundsätzlich die Nebenpflicht, auf die Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, §§ 241 Abs.2, 242 BGB.

Im Arbeitsverhältnis sind diese Rücksichtnahmepflichten besonders ausgeprägt. Dies wird häufig als arbeitsvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers bezeichnet. Insbesondere hat die Rechtsprechung folgende Einzelpflichten konkretisiert: Der Arbeitnehmer ist zur Interessenwahrnehmung des Arbeitgebers und zur Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, verpflichtet. Weiterhin wird aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht u.a. das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeleitet. Weitere Verhaltenspflichten sind das Schmiergeldverbot und das Gebot der Einrichtung des außerdienstlichen Verhaltens des Arbeitnehmers dahingehend, dass er die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann. Darüber hinaus bestehen Anzeigepflichten, etwa bei der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, und die Pflicht zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit.

Den Arbeitgeber trifft im Gegenzug eine Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer. Sie konkretisiert sich insbesondere darin, dass der Arbeitgeber auf Leben und Gesundheit seines Arbeitnehmers zu achten hat, mithin das Arbeitsschutzrecht einzuhalten hat. Er ist verpflichtet, das Eigentum des Arbeitnehmers zu achten und dafür zu sorgen, dass die Gegenstände des Arbeitnehmers, die dieser berechtigterweise zur Arbeit mitbringt, vor Beschädigung sichergestellt sind. Dies kann beispielsweise durch das Bereitstellen abschließbarer Schränke oder bewachter Parkplätze geschehen. Eine weitere Ausprägung ist die Verpflichtung zur Einhaltung des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer. Dies äußert sich zum Beispiel im Gebot des Schutzes vor Mobbing und sexueller Belästigung. Weiterhin ist der Arbeitgeber zur Sorgfalt gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Daraus resultiert zum Beispiel die Verpflichtung Lohn und Lohnabzüge grundsätzlich richtig zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Berechnung des Lohns über die Grundlagen seiner sonstigen Ansprüche.