D. Das Arbeitsverhältnis: Einstellung und Vertragsschluss

Die Begründung, der Inhalt, mögliche Leistungsstörungen sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollen im Folgenden erläutert werden.

I. Begründung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Dabei sind bloße Stellenausschreibungen (etwa per Internet oder Zeitungsinserat) noch nicht als Vertragsangebot zu bewerten, sondern stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.

1. Einstellungsverfahren

Erst konkrete Anbahnungsbeziehungen bei Bewerbungs- und Vorstellungsverfahren begründen im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses bestimmte Pflichten auf beiden Seiten. So muss beispielsweise der Arbeitnehmer unaufgefordert alle Umstände wahrheitsgemäß darlegen, die für das künftige Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht wesentlich sind. Selbige Offenbarungspflichten obliegen dem Arbeitgeber.

Zudem verfügt der Arbeitgeber über ein Fragerecht bezüglich Tatsachen, an deren Kenntnis der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse besitzt. Allerdings muss das Informationsbedürfnis des Arbeitgebers überwiegen und wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers begrenzt. Unzulässig sind insbesondere Fragen nach Religions-, Partei-, sowie Gewerkschaftszugehörigkeit, aber auch nach Heiratsabsicht und Familienplanung. Hierdurch wird in unangemessener Weise der engere Privatbereich des Arbeitnehmers tangiert.

Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind Arbeitgeber frei bei der Wahl, wen sie einstellen, es herrscht Abschlussfreiheit. Doch auch hier existieren Ausnahmen. So sind etwa Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen, § 71 SGB IX. Zudem kann ein Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte die Einstellung eines bestimmten Arbeitnehmers verhindern, § 99 Abs. 2 BetrVG. Schließlich kann ein Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. Dies hat zur Folge, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt, § 78a Abs.2 BetrVG. Last but not least tritt im Falle der Betriebsübernahme nach § 613a BGB der Übernehmer in bestehende Arbeitsverträge ein, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

2. Vertragsschluss

Ein Arbeitsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Abschluss ist mithin auch
formlos, z.B. mündlich oder durch konkludentes (d.h. schlüssiges) Verhalten, möglich. Für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages ist somit die Schriftform nicht erforderlich. Es besteht jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Nachweis G, dem Arbeitnehmer bestimmte Vertragsbedingungen in schriftlicher Form fixiert zu übergeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages sondern kann lediglich Schadensersatzpflichten des Arbeitgebers begründen.

Im Arbeitsvertrag sind die Grundpflichten der Parteien geregelt. Festgelegt werden damit zum einen die Parteirollen, also wer Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist, weiterhin z.B. zu welcher Dienstleistung und in welchem Umfang der Arbeitnehmer und in welcher Höhe der Arbeitgeber zur Vergütung dieser Dienstleistung verpflichtet ist.