B. Begriffe Arbeitsrecht

  • I. Arbeitnehmer
  • II. Geringfügig Beschäftigte, Minijob, Arbeitsgelegenheiten
  • III. Freier Mitarbeiter
  • IV. Arbeitgeber
  • V. Betriebsrat
  • VI. Tarifvertragsparteien

I. Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet, in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, der Zeit, der Dauer und des Ortes der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist. Zu den Arbeitnehmern zählen sowohl Arbeiter, die überwiegend körperliche Arbeit leisten, als auch Angestellte, die überwiegend geistige tätig sind.

Abzugrenzen ist der Arbeitnehmer von einem freien Dienstnehmer. Der freie Dienstnehmer und der Arbeitnehmer unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit in der sie sich befinden. Entscheidend ist dabei in der Praxis zunächst die vertragliche Gestaltung, jedoch in noch stärkerem Maße, wie das Schuldverhältnis „gelebt“ wird. Indizien für eine persönliche Abhängigkeit sind beispielsweise umfassende Betriebspflichten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Anwendung tariflicher Bestimmungen, keine Belastung mit Personal- und Sachkosten, Tätigkeit nur für einen Dienstherren, Verpflichtung zur Übernahme aller Arbeitsaufträge, keine Umsatzbeteiligung, die Teilnahme an Betriebsratswahlen sowie die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Abreitgeber.

II. Geringfügig Beschäftigte, Minijob, Arbeitsgelegenheiten

Geringfügige Beschäftigung ist im § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV als Tätigkeit definiert, die hinsichtlich der Vergütung pro Monat 400 € nicht übersteigt, beziehungsweise die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt wird, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 400 € pro Monat übersteigt. In diesem Bereich existieren sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. Arbeitsvertragsrechtlich gesehen, sind geringfügig Beschäftigte jedoch ebenso Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II (1-Euro-Job). Hierbei handelt es sich nicht um einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Vielmehr stellt die „Vergütung“ in Höhe von einem Euro pro Stunde (oder mehr) eine Mehraufwandsentschädigung dar.

III. Freier Mitarbeiter

Vom Arbeitnehmer zu unterscheiden sind Freie Mitarbeiter (zu den Abgrenzungskriterien siehe oben). Bei einem freien Dienstverhältnis agiert der freie Mitarbeiter als selbständiger Unternehmer und ist zum Beispiel für die Abführung seiner Einkommensteuer sowie eventueller Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich. Grundsätzlich gelten für ihn die den abhängig beschäftigten Arbeitnehmer schützenden Regelungen nicht.

IV. Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist das Gegenstück zum Arbeitnehmer. Arbeitgeber ist, wer kraft des Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet. Arbeitgeber können natürliche Personen und juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und auch BGB-Gesellschaften (GbR) sein, weiterhin juristische Personen des öffentlichen Rechts und anderweitige Rechtssubjekte. In Einzelfällen kann auch eine Mehrheit von Arbeitgebern bestehen, ein sog. einheitliches Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat.

V. Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das gewählte kollegiale Schutzorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene zur Interessenwahrnehmung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber als Betriebsinhaber. Die Einzelheiten hierzu sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt (dazu später).

VI. Tarifvertragsparteien

Als Tarifvertragsparteien stehen sich einerseits Gewerkschaften (freiwillige Arbeitnehmerzusammenschlüsse zur Verbesserung der Vergütungs- und Arbeitsbedingungen) und andererseits Arbeitgeberverbände (freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern) sowie einzelne Arbeitgeber gegenüber. Nähere Regelungen zum Tarifvertragsrecht finden sich im Tarifvertragsgesetz (TVG).