4. Anfechtung

Auch Arbeitsverträge können fehlerhaft zustande gekommen sein. Ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nach den §§ 119, 123 BGB kann sich etwa ergeben, wenn ein Arbeitnehmer über verkehrswesentliche Eigenschaften wie Vorbildung, fachliche Fähigkeiten oder eine dauerhafte Krankheit getäuscht hat. Auch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen stellt eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung (durch Unterlassen) dar. Allerdings darf ein Arbeitnehmer auf unzulässige Fragen seitens des Arbeitgebers bewusst falsch antworten, da eine solche Täuschung weder arglistig noch rechtswidrig ist (z.B. bei Fragen nach der Schwangerschaft, siehe oben zum Einstellungsverfahren). Eine Anfechtung unterfällt nicht den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes und ist formfrei möglich. Eine Anhörung des Betriebsrates ist ebenfalls nicht erforderlich.

Im Falle erfolgreicher Anfechtung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich gemäß § 142 Abs.1 BGB von Anfang an nichtig (Nichtigkeit ex-tunc). Diese Rechtsfolge bereitet bei einem noch nicht in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis keine Probleme. Indessen ist die Rückabwicklung von Arbeitsverträgen, die über einen längeren Zeitraum bestanden und durchgeführt worden sind, mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Daher werden solche Arbeitsverträge für die Dauer ihres Vollzuges entgegen § 142 Abs.1 BGB als wirksam behandelt (sog. fehlerhaftes oder faktisches Arbeitsverhältnis). Die Anfechtung wirkt hier wie eine Kündigung (ex-nunc).