f.) Änderungskündigung
Unter einer Änderungskündigung ist eine Kündigung zu verstehen, die mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen verbunden ist. Sie ist in erster Linie auf die Abänderung einzelner Bestimmungen des Arbeitsvertrages gerichtet.
Für die rechtliche Gestaltung einer Änderungskündigung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Einerseits kann eine Kündigung ausgesprochen werden, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Eine Kündigung kann aber auch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der angebotenen Vertragsänderung nicht zugestimmt wird, erfolgen. Trotz der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Kündigungen, ist hier ausnahmsweise eine solche zulässig, da der Bedingungseintritt ausschließlich vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängt (sog. zulässige Potestativbedingung). Nur wenn der Vertragspartner nicht mit der Änderung einverstanden ist, kommt es zur Vertragsbeendigung.
Die Annahme des Änderungsangebotes kann zeitlich befristet werden, muss jedoch mindestens drei Wochen betragen, § 2 KSchG. Eine unzulässig kurze Annahmefrist setzt diese gesetzliche Frist in Gang. Auch für die Änderungskündigung gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, der Betriebsrat ist ebenfalls anzuhören (§ 102 BetrVG).